Allgemeine Bestimmungen
Der Fischfang ist gemäß Fischereigesetz waidgerecht auszuüben. Jeder Lizenznehmer hat sich an sämtliche weiter unten stehende Bestimmungen zu halten. Den Anordnungen der Kontrollorgane (Fischereischutzorgane) ist unbedingt Folge zu leisten. Die Kontrollorgane sind verpflichtet bei Übertretungen der Bestimmungen die Lizenz für ungültig zu erklären. Die Nichtbeachtung der in der Lizenz und der weiter unten definierten Bestimmungen hat den Entzug der Angellizenz ohne Ersatz - und u. U. eine Anzeige zur Folge
BESTIMMUNGEN FÜR DIE TRAUN
Neue Bestimmungen seit 2016:
1. Einbeziehung der Raubfischlizenz in die Lizenzen des Stammwassers: Fischereisaison infolgedessen vom 16.März bis 31.Dezember (ab 1.Dezember nur Raubfischfang erlaubt!) Wir haben den Preis für die Raubfischlizenz auf Euro 15,- festgesetzt (und in die Lizenzpreise integriert)
2. Brittelmaße: Äsche 40cm / Bachforelle 35cm max. 1 Äsche pro Tag Die Fischerei muss nach Entnahme von 3 Edelfischen an diesem Tag eingestellt werden!
3. Fliegenstrecke: Verlängerung der Fischsaison Dezember/Januar Ab 1.Dezember keine Verwendung von Wathosen, kein Streamer. Wir möchten nochmals dringend auf unsere Empfehlung hinweisen ab 16.September keine Streamer mehr in der Fliegenstrecke einzusetzen!
Bestimmungen:
1. Fischzeiten: 16. 03 - 30. 11. Sonderregelungen bei den einzelnen Gewässern.
Raubfisch-Lizenz 1.12 - 1.1. Ködergrösse min. 15cm
Huchen-Lizenz 1.10. - 15.2. Bei Entnahme eines Huchen verfällt die Lizenz (Brittelmass 90cm) Der Fang eines Huchen ist umgehend zu melden! Hechte dürfen entnommen werden!
2. Es ist Pflicht des Angelberechtigten, sich mit den Reviergrenzen vertraut zu machen.
3. Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln oder in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen. Ausnahme: Blockkarte
4. Jeder Angler hat die erzielten Fänge sofort in die Fangstatistik einzutragen. Diese ist bis 31.12. abzugeben bzw. mit der Post zu schicken (Interessenlage für das folgende Jahr bitte mitteilen –bevorzugte Vergabe)
5. Ein Kescher (knotenlos), sowie ein Hakenlöser, ein Maßband und ein Fischtöter sind verpflichtend mitzunehmen.
6. Für Flurschäden haftet ausschliesslicÜ der Lizenznehmer. Abfälle sind unbedingt und restlos mitzunehmen.
7. Jeder Angler ist verpflichtet an der Überwachung des Gewässers mitzuwirken (Gewässerverunreinigung, Schwarzfischer……)
8. Jeder Angler erklärt, bei etwaigen durch Seuchen oder Verunreinigungen des Wassers oder dergleichen hervorgerufene Fischsterben keine Ersatzansprüche an den Pächter zu stellen.
9. Fangmengen: Siehe Zusatzbestimmungen.
10. Grenzen: Siehe Gewässerbeschreibungen.
11. Forellenblinkerblattt mindestens 30 mm (Mepps 3) bei gemischten Gewässern, nur Schonhaken, max 1 Drilling
12. Brittelmaße: Bachforelle 35cm, Regenbogenforelle, Saibling 30 cm, Äsche 40 cm, Seeforelle 50 cm.
Wir erwarten von jedem unserer Lizenznehmer, dass er sich durch sein Verhalten zum Tierschutz, Naturschutz, Wasser- und Landschaftsschutz bekennt und sich über die aktuellen Bestimmungen der Lizenz zu informieren hat.
Bestimmungen Fliegenstrecke:
- Täglich 5 Fische - davon max. 3 Edelfische - Entnommene Fische sind einzutragen! Der Fischfang ist nach Entnahme von 3 Edelfischen einzustellen
- Jahresmenge max. 50 Salmoniden
- max.1 Äsche pro Fischtag (in der Krems ganzjährig geschont)
- max. 1 Seeforelle pro Fischtag
- 35 Fischtage pro Saison
- das Datum des Fischtages ist vor Beginn des Fischens einzutragen
- Fischfang von 16.März bis 31.Januar von Sonnenaufgang bis - untergang.
- Ab 1.12. Wathose und Streamer verboten!
Wir bittten auch ab 15.9. auf Streamer zu verzichten um die Bachforellen vor der angehenden Laichzeit zu schonen!
Verbote:
1. Anfüttern: Anfüttern mit Maden (Basis Semmelbrösel) erlaubt (nur in gemischten Strecken). Anfüttern mit anderen Produkten (insbes. Mais und Maisprodukten) ist verboten.
2. Nachtfischen: Ausnahme: In gemischten Strecken mit Anmeldung 2 Mal im Monat möglich.
3. Fischen von Brücken (Ausnahme: Brücke Kläranlage Weidingerbach)
4. Fang von Huchen und Krebsen,
5. Tiroler Hölzl